Bitte beachten, wichtig:

In der niedersächsischen Küstenfischereiordnung wurde das Mindestmaß für den Aal auf 45 cm herauf gesetzt. Dieses neue Mindestmaß gilt nur für Küstengewässer. In unserem Bezirksverband sind die Weser, Elbe und Oste betroffen.

Anlage 1 (zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG)

Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes:

Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,

Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,

Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),

Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,

Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,

Leda unterhalb des Sperrwerks.

Bei Fragen bitte an den Vorstand wenden.

 



Es sind aktuell noch Poloshirts in diversen Größen beim 1. Vorsitzenden vorrätig !!

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